20.11.2025
Datenverzammlung und -austausch für die Erforschung von Glücksspielen.
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Derzeit sind zugelassene Glücksspielanbieter gesetzlich verpflichtet, anonymisierte Daten mit Forschern zu teilen, die bilateral um diese Daten zum Zwecke der Glücksspielsucht-Forschung ersuchen (Glücksspielgesetz (Wok) Art. 31m). Diese Regelung wurde bisher nur begrenzt genutzt und weist einige Probleme auf:
- Der Antragsprozess ist nicht optimal gestaltet;
- Aufgrund der Anonymisierung können die Daten nicht auf Spielerbasis zwischen den Anbietern verknüpft werden;
- Aufgrund der Anonymisierung können keine Hintergrundmerkmale mit den Daten verknüpft werden;
- Die Glücksspielbehörde (Ksa) kann nicht alle gewünschten Untersuchungen selbst durchführen;
- Der Zugang gemäß dem Gesetz ist auf Forschung zur Prävention der Glücksspielsucht beschränkt.
Rechtliche Hindernisse
Es gibt drei rechtliche Hindernisse, die weiterführende Datenfreigabe behindern:- Rechtmäßigkeit der Datenfreigabe. Die DSGVO verbietet die Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten (die hier voraussichtlich vorliegen). Um damit umzugehen, müssen die Daten anonymisiert werden (ggf. nach der Verknüpfung) oder es muss eine Ausnahmeregelung für wissenschaftliche Forschung genutzt werden (UAVG Art. 24). Darüber hinaus kann die Glücksspielgesetzgebung das Teilen nicht-anonymer Daten für andere Zwecke als die Prävention von Glücksspielsucht einschränken.
- Sicherstellung der Kooperation der Anbieter. Es kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass Anbieter Daten freiwillig teilen, außerhalb der geltenden Verpflichtung. Mögliche Lösungen sind (1) Selbstregulierung, (2) Anpassungen der Glücksspielgesetzgebung oder (3) das Statistikamt (CBS) per AMvB mit der Sammlung der Daten zu beauftragen.
- Aufgabenstellung der Ksa. Die Ksa kann nur Untersuchungen durchführen, die ihren gesetzlichen Aufgaben entsprechen. Angesichts der aktuellen Aufgabenstellung kann die Ksa jedoch nicht alle gewünschten Untersuchungen durchführen. Um dies dennoch zu ermöglichen, muss die Aufgabenstellung der Ksa in Art. 33b Wok angepasst werden.
Lösungsansätze
Es wurden vier Lösungsansätze identifiziert, um eine weitergehende Datenfreigabe zu ermöglichen und die genannten Probleme zu lösen (unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen):- Verbesserung des derzeitigen bilateralen Ansatzes ist möglich. Durch Stärkung der Rolle der Glücksspielbehörde im Prozess könnte der Ablauf reibungsloser gestaltet werden. Eine bessere Verknüpfung von Spielerdaten ist jedoch nicht vorgesehen.
- Ein dezentrales Plattform zur Datenfreigabe kann eingerichtet werden. Der Zugang zu den Daten und Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit werden weitgehend technisch gewährleistet. Diese Lösung bietet ein hohes Maß an Sicherheit, ist jedoch relativ komplex und erfordert Investitionen der Anbieter.
- Ein zentraler Vermittler kann ernannt werden, der die Datenfreigabe erleichtert und koppelbare Pseudonyme für Spieler bereitstellt. Dies könnte eine dritte Partei oder die Glücksspielbehörde (nach Änderung der Aufgabenstellung) sein. Diese Lösung stützt sich stärker auf organisatorische Maßnahmen.
- Das CBS kann die Daten sammeln und über CBS Microdata zur Verfügung stellen. Dieser Weg nutzt die Befugnisse des CBS zur Datensammlung und die vorhandenen Einrichtungen und Rahmenbedingungen für die Arbeit mit Mikrodaten.


