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Im Auftrag des Ministeriums für Justiz und Sicherheit haben wir in Zusammenarbeit mit dem Büro Beke eine Untersuchung zu den technischen und tatsächlichen Schritten zur Entfernung von Online-Kinderpornografie unter Anwendung von Zwangsmitteln durchgeführt.
Kinderpornografie muss so schnell wie möglich aus dem Internet entfernt werden. Die meisten IT-Unternehmen haben dieses Material unbeabsichtigt und gelegentlich auf Websites oder Servern und entfernen es, nachdem eine Meldung durch die Meldstelle für Kinderpornografie (EOKM) erfolgt ist. Zu diesem Zweck wurde ein strukturiertes Verfahren als eine Art Selbstregulierung entworfen, das weitgehend an Selbstregulierungsprozesse in der Branche anknüpft (sogenanntes Notice-and-Takedown-Verfahren). Die Selbstregulierung der Branche (insbesondere Internetdiensteanbieter und Hostingdiensteanbieter) zur Entfernung von Online-Kinderpornografie funktioniert gut für die Bearbeitung der Mehrheit der Meldungen des EOKM. Der Inhalt wird freiwillig und im Wesentlichen innerhalb von 24 Stunden entfernt. Allerdings arbeitet eine kleine Gruppe von Unternehmen nicht oder unzureichend mit (sogenannte 'bad hosters'). Beim Ministerium für Justiz und Sicherheit wird geprüft, welche verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten es gibt, um gegen diese Gruppe vorzugehen.
Diese Untersuchung wurde im Rahmen des "erneuerten Ansatzes zur Bekämpfung von Online-Sexuellem Kindesmissbrauch" durchgeführt. Minister Grapperhaus informierte die Zweite Kammer am 3. Juli über den erneuerten Ansatz und die verwaltungsrechtliche Durchsetzung. Lesen Sie hier den entsprechenden Kammbericht.


